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AGB


1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des
Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom
Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für
das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung
seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung,
behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder
auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen
oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in
technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine
Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind
vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt,
vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des
Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber
kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird
seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war
dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch
anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher
Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten
und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt
worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die
verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der
"garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen
bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß
8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer
angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über
die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften
Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der
Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle
Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung
Dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen,
jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und
des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen
Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben
unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 %
Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren
zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach
Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein,
ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten
Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen
schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig
zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung
entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen
des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die
Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit
aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem
Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen
von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit
Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren
Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der
Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der
erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den
Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur
Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung
oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn
beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der
Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche
auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der
Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes
Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte
und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder
sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere
im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und
Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist A-3281 Oberndorf an der Melk (Sitz des Auftragnehmers).

Ergänzungen unserer Firma:
Der Endbetrag (Kassapreis) hat nur bei Bezahlung innerhalb der im Zahlungsziel
angeführten Frist Gültigkeit, sonst innerhalb 30 Tagen 5 % Aufschlag (Rabatt
kürzung), darüber hinaus Verfall des Sondernachlasses sowie Verrechnung
banküblicher Verzugszinsen.
Nicht-Lagerware, Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen können nicht
zurückgenommen werden! Für normale retournierte Waren verrechnen unsere
Lieferanten 20 % Retourwaren-Manipulation + Porto + Verpackung! Die Ware kann
nur im vollständig gereinigten und verkaufsfähigen Zustand zurückgenommen werden.
Achtung: Ware vor Nässe und Beschädigung schützen. Bitte sorgen Sie für einen
raschen Retourwarentransport nach Fertigstellung.
 

© 2008 Bruckner Großhandel - Installationen GmbH